eZustellungNeu = elektronische Zustellungen von Behörden

Ab 01.01.2020 sind Bundesbehörden verpflichtet, Zustellungen elektronisch durchzuführen (falls ein Empfänger zur elektronischen Zustellung registriert ist). Gleichzeitig werden Unternehmen verpflichtet an der elektronischen Zustellung teilzunehmen (ausgenommen sind nur Unternehmen, die nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind oder über keinen Internetanschluss verfügen).


Faktisch beginnt die Behörde mit der elektronischen Zustellung schon ab dem 01.12.2019, wenn eine juristische oder natürliche Person bereits im zentralen Register gelistet ist.

Dafür wurde im Unternehmensserviceportal (USP) ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ eingerichtet. Geht eine neue Nachricht im Postkorb ein, erfolgt eine Verständigung des Empfängers mittels E-Mail auf die dort hinterlegten E-Mail-Adressen. Bei einer nachweislichen Zustellung (RSa, RSb) bedarf es eines Logins mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte. Eine automatische Abholung über ein Webservice ist auch möglich, muss allerdings aktiviert werden.

Zurzeit gibt es keine Sanktionen bei einer Nicht-Teilnahme (bei Nichtanmeldung erfolgt die Zustellung wie bisher, postalisch). Wir gehen davon aus, dass das allerdings nur eine Übergangslösung sein wird und empfehlen daher den zeitnahen Umstieg.

Achtung, ihre Adressinformationen, falls bereits behördenbekannt, werden automatisch ins Teilnehmerverzeichnis durch die Behörden übernommen, sodass sie dadurch zur elektronischen Zustellung registriert sind!

Schriftstücke gelten als zugestellt, unabhängig davon, ob Sie über ein USP-Konto oder Postbevollmächtigen verfügen.


Die obigen Ausführungen stellen allgemeine Informationen dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Gerne steht ihnen unser SRT – Team für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.


(Quelle: KSW-Update 03/2019)