16/07/2018 von SRT
Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Bis 30. Juni 2018 endet bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes die Entgeltfortzahlung jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses und geht nicht über das Ende hinaus (wie es bei anderen Auflösungstatbeständen, wie z.B. Dienstgeberkündigung der Fall ist). Dies bedeutet, dass für Auflösungen bis zu diesem Stichtag während eines Krankenstandes das Krankenentgelt nicht weiterbezahlt werden muss. Diese Regelung entfällt ab 1. Juli 2018.
Nach neuer Rechtslage bleibt ab 1. Juli 2018 bei einer einvernehmlichen Auflösung während eines Krankenstandes oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB bevorstehender Krankenhausaufenthalt) der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen. Das Dienstverhältnis endet zum angegebenen Zeitpunkt. Die Entgeltfortzahlung läuft jedoch bis zu jenem Datum weiter, zu welchem der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft ist oder der Krankenstand zu einem früheren Zeitpunkt beendet ist.
Beispiel:
1.7. - Beginn Krankenstand eines Angestellten im ersten Dienstjahr
5.7. - Einvernehmliche Auflösung + Ende des Arbeitsverhältnisses
5.11. - Ende des Krankenstandes
8.9. - Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruches: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb
Angleichung Arbeiter und Angestellte: Was ändert sich ab 1. Juli 2018?
Die neuen Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte bei Krankheit treten mit 1. Juli 2018 in Kraft, welche für Arbeitsverhältnisse, die nach dem Stichtag 30. Juni 2018 beginnen, anwendbar sind.
Ab diesem Zeitpunkt werden die Angestellten an das System der Arbeiter angeglichen. Es gelten die Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitsjahr dauert von Mai bis Mai. Im Mai 2019 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis erst ab Mai 2019 anwendbar.
Beispiel 2:
Ein Arbeitsjahr dauert von August bis August. Im August 2018 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis ab August 2018 anwendbar.
Beispiel 3:
Ein neuer Dienstnehmer tritt bei Ihnen am 15. Juli ein. Für neue Dienstverhältnisse gilt sowieso ab 1.7. die neue Regelung.
Was ist NEU?
- Die Entgeltfortzahlungsfrist erhöht sich ab dem 2. Dienstjahr von bisher 6 auf 8 Wochen vollen Entgeltanspruch.
- Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus gilt nun neben der Dienstgeberkündigung/ unberechtigten Entlassung/berechtigtem Austritt auch bei einvernehmlicher Auflösung während eines laufenden Krankenstandes. Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich mit sofortiger Wirkung, die Entgeltfortzahlung wird bis zum tatsächlichen Ende des Krankenstandes im Rahmen des noch offenen Anspruchs geleistet.
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