Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand

Bis 30. Juni 2018 endet bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes die Entgeltfortzahlung jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses und geht nicht über das Ende hinaus (wie es bei anderen Auflösungstatbeständen, wie z.B. Dienstgeberkündigung der Fall ist). Dies bedeutet, dass für Auflösungen bis zu diesem Stichtag während eines Krankenstandes das Krankenentgelt nicht weiterbezahlt werden muss. Diese Regelung entfällt ab 1. Juli 2018.

Nach neuer Rechtslage bleibt ab 1. Juli 2018 bei einer einvernehmlichen Auflösung während eines Krankenstandes oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB bevorstehender Krankenhausaufenthalt) der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen. Das Dienstverhältnis endet zum angegebenen Zeitpunkt. Die Entgeltfortzahlung läuft jedoch bis zu jenem Datum weiter, zu welchem der Entgeltfort­zahlungsanspruch ausgeschöpft ist oder der Krankenstand zu einem früheren Zeitpunkt beendet ist.

Beispiel:
1.7. - Beginn Krankenstand eines Angestellten im ersten Dienstjahr
5.7. - Einvernehmliche Auflösung + Ende des Arbeitsverhältnisses
5.11. - Ende des Krankenstandes
8.9. - Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruches: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb



Angleichung Arbeiter und Angestellte: Was ändert sich ab 1. Juli 2018?

Die neuen Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte bei Krankheit treten mit 1. Juli 2018 in Kraft, welche für Arbeitsverhältnisse, die nach dem Stichtag 30. Juni 2018 beginnen, anwendbar sind.
Ab diesem Zeitpunkt werden die Angestellten an das System der Arbeiter angeglichen. Es gelten die Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.

Beispiel 1:
Ein Arbeitsjahr dauert von Mai bis Mai. Im Mai 2019 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis erst ab Mai 2019 anwendbar.

Beispiel 2:
Ein Arbeitsjahr dauert von August bis August. Im August 2018 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis ab August 2018 anwendbar.

Beispiel 3:
Ein neuer Dienstnehmer tritt bei Ihnen am 15. Juli ein. Für neue Dienstverhältnisse gilt sowieso ab 1.7. die neue Regelung.


Was ist NEU?
  • Die Entgeltfortzahlungsfrist erhöht sich ab dem 2. Dienstjahr von bisher 6 auf 8 Wochen vollen Entgeltanspruch.
  • Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus gilt nun neben der Dienstgeberkündigung/ unberechtigten Entlassung/berechtigtem Austritt auch bei einvernehmlicher Auflösung während eines laufenden Krankenstandes. Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich mit sofortiger Wirkung, die Entgeltfortzahlung wird bis zum tatsächlichen Ende des Krankenstandes im Rahmen des noch offenen Anspruchs geleistet.

© Hübner & Hübner

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.